Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 169/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.01.2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle
    1. Ziffer eins
      entweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation (EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
    2. Ziffer 2
      seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle (Paragraph 58, MEG) im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,, anerkannt wurde.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen. Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat zu sein:
    1. Ziffer eins
      eine Akkreditierungsstelle, die seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle noch nicht anerkannt wurde;
    2. Ziffer 2
      ein nationales Metrologie-Institut;
    3. Ziffer 3
      eine staatliche Stelle, die sich mit gesetzlichem Messwesen befasst;
    4. Ziffer 4
      eine staatliche oder private Stelle, die Berechtigungen auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens ausspricht.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle (Paragraph 58, MEG) die Feststellung der Kompetenz vornehmen.
  5. Absatz 5,Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat, einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser Stelle in diesem Staat im Bereich des gesetzlichen Messwesens verwendet werden dürfen.
  6. Absatz 6,Das zu prüfende Messgerät muss
    1. Ziffer eins
      in Österreich zur Eichung zugelassen sein,
    2. Ziffer 2
      nach Vorschriften geprüft worden sein, die den österreichischen Eichvorschriften und Eichanweisungen gleichwertig sind, und
    3. Ziffer 3
      die Aufschriften in deutscher Sprache aufweisen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

NOR40008051

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