Absatz eins,Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle
- Ziffer einsentweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation (EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
- Ziffer 2seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, anerkannt wurde.