Absatz eins,Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle
- Ziffer einsentweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation (EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
- Ziffer 2seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle (Paragraph 58, MEG) im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,, anerkannt wurde.