Ausnahmsweise können vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A und B, die vor dem 1. Jänner 1996 ausschließlich für Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland in Betrieb waren,
davon befreit werden, die Anforderungen der Regeln II-1/B/8-1
und II-1/B/8-2 des SOLAS-Übereinkommens oder des Anhanges I und der Regel II-2/B/16 des Anhanges I der Fahrgastschiff Richtlinie zu erfüllen, sofern sie folgenden Anforderungen genügen:und II-1/B/8-2 des SOLAS-Übereinkommens oder des Anhanges römisch eins und der Regel II-2/B/16 des Anhanges römisch eins der Fahrgastschiff Richtlinie zu erfüllen, sofern sie folgenden Anforderungen genügen:
Am 1. Oktober 2000 überschreitet ihr Baualter, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gemäß § 2 Z 7 gegeben war, 27 Jahre;Am 1. Oktober 2000 überschreitet ihr Baualter, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, gegeben war, 27 Jahre;
ihr Betrieb bleibt auf Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland beschränkt;
ihr Betrieb auf Inlandfahrten wird spätestens mit Erreichen eines Baualters von 35 Jahren eingestellt.