Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (CELEX-Nr. 394L0057, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 20 ff.) anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 14, Absatz 2, der vorgenannten Richtlinie angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.