Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.03.1999
Außerkrafttretensdatum
20.11.2020
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist. Für die in Paragraph 15, Ziffer 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR12159472
Alte Dokumentnummer
N9199916279A