Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins,

Für die in Paragraph 15, Ziffer 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159472

Alte Dokumentnummer

N9199916279A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/62/P1/NOR12159472

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