Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte § 1

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 15, Ziffer 7, Litera b bis d und Ziffer 10, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40274306

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/62/P1/NOR40274306

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