Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.01.2001

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begleitende Schulung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2,Nach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  3. Absatz 3,Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Das individuelle Gespräch gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40016228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P4/NOR40016228

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