Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.12.2013

Außerkrafttretensdatum

02.03.2020

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begleitende Schulung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2,Nach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P4/NOR40160307

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