Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.01.2001

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Text

Begleitende Schulung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2,Nach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  3. Absatz 3,Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Das individuelle Gespräch gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.