Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Absatz eins, durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Nach Abschluss der Schulung gemäß Absatz eins und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend zu verkürzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40038067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P2/NOR40038067

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