Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 2

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

  3. Absatz 4,Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

Im RIS seit

06.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40261905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P2/NOR40261905

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