Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
- Ziffer einseine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und
- Ziffer 2eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.