Bundesrecht konsolidiert

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Organstrafverfügungenverordnung § 5

Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgStVfgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

Schlagworte

Aufbewahrungsfristen

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000324

Dokumentnummer

NOR40158706

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