Bundesrecht konsolidiert

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Organstrafverfügungenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OrgStVfgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr, der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

Schlagworte

Aufbewahrungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20000324

Dokumentnummer

NOR40002861

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