(2)Absatz 2,Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.