Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.