Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr, der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.