(8)Absatz 8,Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden.Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Artikel 32, Absatz 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, sind sinngemäß anzuwenden.