(3)Absatz 3,Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Artikel 6 und Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und die in Paragraph 9, dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.