Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Ergänzungsbeträge

Paragraph 14, (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für

  1. Ziffer eins
    Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999,, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
  2. Ziffer 2
    Milchkühe,
  3. Ziffer 3
    Schlachtkalbinnen und
  4. Ziffer 4
    männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Artikel 6 und Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und die in Paragraph 9, dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
  3. Absatz 4,Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, festgelegt.
  4. Absatz 5,Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Artikel 10, Absatz eins, letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999,, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
  5. Absatz 6,Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
  6. Absatz 7,Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang römisch zwei dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, gelegen sind.
  7. Absatz 8,Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Artikel 32, Absatz 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 9,Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist.
  9. Absatz 10,Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden.
  10. Absatz 11,Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.