Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beglaubigungsverordnung § 4

Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeglV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vornahme der Beglaubigung

Paragraph 4,

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40098294

Navigation im Suchergebnis