Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BeglV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vornahme der Beglaubigung
§ 4.Paragraph 4,
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
20000294
Dokumentnummer
NOR40098294