Bundesrecht konsolidiert

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Beglaubigungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Abkürzung

BeglV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vornahme der Beglaubigung

Paragraph 4,

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40002573

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