Beglaubigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,
Paragraph 4
09.05.2008
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.