Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Text

Vornahme der Beglaubigung

Paragraph 4,

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.