Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Text

Vornahme der Beglaubigung

Paragraph 4,

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.