Beglaubigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
Paragraph 4
01.01.2000
08.05.2008
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:” beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.