Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
08.05.2008
Abkürzung
BeglV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Ermächtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Erledigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
20000294
Dokumentnummer
NOR40002572