Bundesrecht konsolidiert

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Beglaubigungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Abkürzung

BeglV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ermächtigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

  1. Absatz 2,Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Erledigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

  1. Absatz 3,Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40002572

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