Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Text

Ermächtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

  1. Absatz 2,Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Erledigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

  1. Absatz 3,Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.