Absatz eins,Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
Beglaubigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
Paragraph 3
01.01.2000
08.05.2008