Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beglaubigungsverordnung § 3

Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeglV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ermächtigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40098293

Navigation im Suchergebnis