Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 6

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Seitlicher Sicherheitsabstand

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
  3. Absatz 3,Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Absatz eins, nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40215603

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