Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Seitlicher Sicherheitsabstand

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Absatz eins, nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40128653

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