Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

11.05.2011

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Seitlicher Sicherheitsabstand

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Signale müssen so als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, daß dadurch das Signalbild nicht verändert wird.

  1. Absatz 3,Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Absatz eins, nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40001333

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