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Gefahrgutbeförderungsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Prüfungen nach der Erstschulung

Paragraph 11, (1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Klassifizierung der gefährlichen Güter,
    3. Ziffer 3
      allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),
    4. Ziffer 4
      Aufschriften und Gefahrzettel,
    5. Ziffer 5
      Handhabung und Sicherung der Ladung,
    6. Ziffer 6
      Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,
    7. Ziffer 7
      mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,
    8. Ziffer 8
      Vermerke in den Beförderungspapieren,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitsanweisungen und
    10. Ziffer 10
      Anforderungen an die Beförderungsmittel.
  2. Absatz 3,Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um
    1. Ziffer eins
      Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder
    2. Ziffer 2
      Güter der Klasse 2: Gase oder
    3. Ziffer 3
      Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder
    4. Ziffer 4
      Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder
    5. Ziffer 5
      Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfaßt
    1. Ziffer eins
      mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 50 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 90 Minuten beträgt, sowie
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Anzahl von Fragen für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 30 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 60 Minuten beträgt.
  4. Absatz 5,Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4, hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um zehn Punkte.
  5. Absatz 6,Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. Ziffer eins
      mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat einen Katalog von mit Punkten bewerteten Fragen, der den Prüfungen zugrunde gelegt werden kann und der in geeigneter Weise zugänglich zu machen ist, sowie eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:
    1. Ziffer eins
      mit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder
    2. Ziffer 2
      Gefahrgutbeauftragte im Sinne von Paragraph 11, GGBG oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder
    4. Ziffer 4
      Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder
    5. Ziffer 5
      Sachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
    6. Ziffer 6
      Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.
  7. Absatz 8,Für Prüfungssachverständige gemäß Absatz 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu Prüfungen zugestimmt haben.
    2. Ziffer 2
      Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.
    4. Ziffer 4
      Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen.

Schlagworte

Risikovorsorgemaßnahme

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159370

Alte Dokumentnummer

N9199913784U

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