(3)Absatz 3,Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln umTeilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um
Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder
Güter der Klasse 2: Gase oder
Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder
Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder
Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.