Absatz 2,Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
- Ziffer einsallgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,
- Ziffer 2Klassifizierung der gefährlichen Güter,
- Ziffer 3allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),
- Ziffer 4Aufschriften und Gefahrzettel,
- Ziffer 5Handhabung und Sicherung der Ladung,
- Ziffer 6Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,
- Ziffer 7mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,
- Ziffer 8Vermerke in den Beförderungspapieren,
- Ziffer 9Sicherheitsanweisungen und
- Ziffer 10Anforderungen an die Beförderungsmittel.