(1)Absatz eins,Die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.Die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.