Absatz eins,Die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.
Neugründungs-Förderungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2015,
Paragraph 4
28.11.2015