Kurztitel

Neugründungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

28.11.2015

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.
  2. Absatz 2Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins, NeuFöG eintreten.