Bundesrecht konsolidiert

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Universaldienstverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abschnitt 3
Auskunfts- und Anzeigepflichten

Auskunftspflichten

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
    2. Ziffer 2
      bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
    4. Ziffer 4
      Störungshäufigkeit,
    5. Ziffer 5
      Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
    1. Ziffer 7
      Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
    2. Ziffer 8
      Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
    1. Ziffer 10
      Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
    2. Ziffer 11
      Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
    3. Ziffer 12
      Abrechnungsgenauigkeit,
    Anmerkung, Ziffer 13 und Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
  2. Absatz 3,Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.
    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,).
  3. Absatz 5,Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Absatz 3, festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Im RIS seit

02.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187262

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