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Universaldienstverordnung § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.10.2021
§ 24 am 31.10.2021
§ 26 am 31.10.2021
Alle Fassungen
§ 25 gültig von 28.10.2016 bis 31.10.2021
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 25 gültig von 29.06.2000 bis 27.10.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2000
§ 25 gültig von 25.06.1999 bis 28.06.2000
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 190/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
28.10.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
UDV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt 3
Auskunfts- und Anzeigepflichten
Auskunftspflichten
§ 25.
Paragraph 25,
(1)
Absatz eins,
Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
1.
Ziffer eins
Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
2.
Ziffer 2
bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
3.
Ziffer 3
Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,
Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
4.
Ziffer 4
Störungshäufigkeit,
5.
Ziffer 5
Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 293/2016
)
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
7.
Ziffer 7
Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
8.
Ziffer 8
Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 293/2016
)
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
10.
Ziffer 10
Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
11.
Ziffer 11
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
12.
Ziffer 12
Abrechnungsgenauigkeit,
(Anm.: Z 13 und Z 14 aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 293/2016
)
Anmerkung, Ziffer 13 und Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 293/2016
)
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
(3)
Absatz 3,
Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.
Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 173/2000
)
.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,).
(5)
Absatz 5,
Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Absatz 3, festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 293/2016
Im RIS seit
02.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187262
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/192/P25/NOR40187262
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