Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
- Ziffer einsZeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
- Ziffer 2bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
- Ziffer 3Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
- Ziffer 4Störungshäufigkeit,
- Ziffer 5Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
- Ziffer 7Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
- Ziffer 8Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
- Ziffer 10Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
- Ziffer 11Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
- Ziffer 12Abrechnungsgenauigkeit,
Anmerkung, Ziffer 13 und Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,)