Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Universaldienstverordnung § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 27.10.2016
§ 24 am 27.10.2016
§ 26 am 27.10.2016
Alle Fassungen
§ 25 gültig von 28.10.2016 bis 31.10.2021
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 25 gültig von 29.06.2000 bis 27.10.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2000
§ 25 gültig von 25.06.1999 bis 28.06.2000
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 173/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
29.06.2000
Außerkrafttretensdatum
27.10.2016
Abkürzung
UDV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt 3
Auskunfts- und Anzeigepflichten
Auskunftspflichten
§ 25.
Paragraph 25,
(1)
Absatz eins,
Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
1.
Ziffer eins
Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
2.
Ziffer 2
bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
3.
Ziffer 3
Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,
Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
4.
Ziffer 4
Störungshäufigkeit,
5.
Ziffer 5
Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
6.
Ziffer 6
Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,
7.
Ziffer 7
Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,
8.
Ziffer 8
Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten wurde, und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit für sonstige Verbindungsaufbauten,
9.
Ziffer 9
durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
10.
Ziffer 10
Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
11.
Ziffer 11
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
12.
Ziffer 12
Abrechnungsgenauigkeit,
13.
Ziffer 13
MOS der Sprachübertragungsqualität,
14.
Ziffer 14
Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von zehn Sekunden überschritten hat.
(2)
Absatz 2,
Die Kennwerte für den Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten, die Verbindungsaufbauzeit sowie der MOS sind für innerstaatliche Anrufe und sonstige Anrufe getrennt zu ermitteln und auszuweisen.
(3)
Absatz 3,
Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 10 beschriebenen Kriteriums für jede eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in der Numerierungsverordnung,
BGBl. II Nr. 416/1997
, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden kann, zu ermitteln und auszuweisen.
Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 10, beschriebenen Kriteriums für jede eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in der Numerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden kann, zu ermitteln und auszuweisen.
(4)
Absatz 4,
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 173/2000
).
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,).
(5)
Absatz 5,
Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Absatz 3, festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
Anmerkung
ÜR: vgl. § 27.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40008200
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/192/P25/NOR40008200
Navigation im Suchergebnis