Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
- Ziffer einsZeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
- Ziffer 2bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
- Ziffer 3Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
- Ziffer 4Störungshäufigkeit,
- Ziffer 5Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
- Ziffer 6Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,
- Ziffer 7Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,
- Ziffer 8Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten wurde, und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit für sonstige Verbindungsaufbauten,
- Ziffer 9durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
- Ziffer 10Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
- Ziffer 11Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
- Ziffer 12Abrechnungsgenauigkeit,
- Ziffer 13MOS der Sprachübertragungsqualität,
- Ziffer 14Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von zehn Sekunden überschritten hat.