Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.06.2000

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Text

Abschnitt 3

Auskunfts- und Anzeigepflichten

Auskunftspflichten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
    2. Ziffer 2
      bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
    4. Ziffer 4
      Störungshäufigkeit,
    5. Ziffer 5
      Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
    6. Ziffer 6
      Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,
    7. Ziffer 7
      Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,
    8. Ziffer 8
      Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten wurde, und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit für sonstige Verbindungsaufbauten,
    9. Ziffer 9
      durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
    10. Ziffer 10
      Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
    11. Ziffer 11
      Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
    12. Ziffer 12
      Abrechnungsgenauigkeit,
    13. Ziffer 13
      MOS der Sprachübertragungsqualität,
    14. Ziffer 14
      Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von zehn Sekunden überschritten hat.
  2. Absatz 2,Die Kennwerte für den Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten, die Verbindungsaufbauzeit sowie der MOS sind für innerstaatliche Anrufe und sonstige Anrufe getrennt zu ermitteln und auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 10, beschriebenen Kriteriums für jede eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in der Numerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden kann, zu ermitteln und auszuweisen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,).
  5. Absatz 5,Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Absatz 3, festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.