Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

26.10.2003

Abkürzung

EVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Text

Informationspflichten

Paragraph 6, (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.

  1. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern.
  2. Absatz 3,Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz eins, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.

Gesetzesnummer

10012936

Dokumentnummer

NOR12159806

Alte Dokumentnummer

N9199959527L

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