Informationspflichten
§ 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.Paragraph 6, (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens zehn Sekunden dauern.Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern.
(3)Absatz 3,Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 1 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz eins, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.