Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

EVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Informationspflichten

Paragraph 6, (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.

  1. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

Gesetzesnummer

10012936

Dokumentnummer

NOR12159805

Alte Dokumentnummer

N9199959526L

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