Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

26.10.2003

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Text

Informationspflichten

Paragraph 6, (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.

  1. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern.
  2. Absatz 3,Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz eins, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.