Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

26.10.2003

Abkürzung

EVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Text

Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen

Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

  1. Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,0727 Euro pro Minute.
  2. Absatz 3,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,1453 Euro pro Minute.

Gesetzesnummer

10012936

Dokumentnummer

NOR40024603

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