Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Entgeltverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen

Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

  1. Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute.
  2. Absatz 3,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 2 S pro Minute.

Gesetzesnummer

10012936

Dokumentnummer

NOR12159803

Alte Dokumentnummer

N9199959524L

Navigation im Suchergebnis