Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2001,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen
§ 4. (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.
(2)Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,0727 Euro pro Minute.
(3)Absatz 3,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,1453 Euro pro Minute.