Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

26.10.2003

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Text

Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen

Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

  1. Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,0727 Euro pro Minute.
  2. Absatz 3,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,1453 Euro pro Minute.