Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute.
Entgeltverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,
Paragraph 4
01.07.1999
31.12.2001
Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen
Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.