Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen

Paragraph 4, (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.

  1. Absatz 2,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute.
  2. Absatz 3,Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 2 S pro Minute.