Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 2

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Pflichten der Häftlinge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
  2. Absatz 2,Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071008

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