Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Pflichten der Häftlinge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
  2. Absatz 2,Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.