Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.02.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2008

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsklassen

Paragraph 8, (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,)
  2. Absatz 3,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049929

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