Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,
Text
Bewilligungsklassen
§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.Paragraph 8, (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,)
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.